End­ge­halts­be­zo­gene Betriebs­rente und Teil­zeit

Eine Betriebs­ren­ten­zu­sage kann zulässig auf das im letzten Kalen­der­jahr vor dem Aus­scheiden durch­schnitt­lich bezo­gene Monats­ge­halt abstellen, um die Betriebs­ren­ten­leis­tungen zu berechnen, und dieses im Fall von Teil­zeit­be­schäf­ti­gung inner­halb der letzten zehn Jahre vor dem Aus­scheiden mit einem Faktor für den durch­schnitt­li­chen Beschäf­ti­gungs­um­fang in diesem Zeit­raum modi­fi­zieren. Zu dieser Ent­schei­dung kam das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in seinem Urteil v. 20.6.2023.

Die Richter des BAG führten aus, dass bei einer end­ge­halts­be­zo­genen Betriebs­ren­ten­zu­sage, selbst wenn diese zudem die erbrachte Dienst­zeit hono­riert, auf das zuletzt maß­geb­liche Ent­gelt auch bei Teil­zeit­kräften abge­stellt werden darf. Die end­ge­halts­be­zo­gene Betriebs­rente dient inso­weit dem legi­timen Zweck der Erhal­tung des letzten im Erwerbs­leben erar­bei­teten Lebens­stan­dards im Ruhe­stand. Hierbei ist es nicht zu bean­standen, wenn die Zusage einen Betrach­tungs­zeit­raum von zehn Jahren vor dem Aus­scheiden zur Bestim­mung des maß­geb­li­chen durch­schnitt­li­chen Beschäf­ti­gungs­um­fangs von Teil­zeit­be­schäf­tigten zugrun­de­legt. Diese werden dadurch nicht unzu­lässig benach­tei­ligt. Die Klage einer von Mai 2005 bis zu ihrem Aus­scheiden im Sep­tember 2020 in Teil­zeit beschäf­tigten Arbeit­neh­merin hatte damit keinen Erfolg.