AU bei Erkran­kung im Aus­land

Nach dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz ist ein Arbeit­nehmer, der sich bei Beginn der Arbeits­un­fä­hig­keit (AU) im Aus­land auf­hält, ver­pflichtet, dem Arbeit­geber die AU, deren vor­aus­sicht­liche Dauer und die Adresse am Auf­ent­haltsort in der schnellst­mög­li­chen Art der Über­mitt­lung mit­zu­teilen. Die durch die Mit­tei­lung ent­ste­henden Kosten hat der Arbeit­geber zu tragen. Dar­über hinaus ist ein Arbeit­nehmer, wenn er Mit­glied einer gesetz­li­chen Kran­ken­kasse ist, ver­pflichtet, auch dieser die AU und deren vor­aus­sicht­liche Dauer unver­züg­lich anzu­zeigen. Dauert die AU länger als ange­zeigt, so ist der Arbeit­nehmer ver­pflichtet, der gesetz­li­chen Kran­ken­kasse die vor­aus­sicht­liche Fort­dauer der AU mit­zu­teilen.

Die von einem Arzt im Aus­land aus­ge­stellte AU-Beschei­ni­gung hat i.d.R. den glei­chen Beweis­wert wie die Beschei­ni­gung eines Arztes in Deutsch­land. Sie muss jedoch erkennen lassen, dass der Arzt im Aus­land unter­schieden hat zwi­schen einer bloßen Erkran­kung und einer mit Arbeits­un­fä­hig­keit ver­bun­denen Krank­heit. Also eine Beur­tei­lung ent­spre­chend den Begriffen aus dem deut­schen Arbeits- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht.