Offene Video­über­wa­chung – Ver­wer­tungs­verbot

Einem Arbeit­nehmer wurde vor­ge­worfen, eine sog. Mehr­ar­beits­schicht absicht­lich nicht zu leisten, aber bezahlt zu bekommen. Nach seinen Angaben hatte er zwar an dem Tag zunächst das Werks­ge­lände betreten. Die auf einen anonymen Hin­weis hin erfolgte Aus­wer­tung der Auf­zeich­nungen einer durch ein Pik­to­gramm aus­ge­wie­senen und auch sonst nicht zu über­se­henden Video­ka­mera an einem Tor zum Werks­ge­lände ergab nach den Angaben des Arbeits­ge­bers aber, dass er dieses noch vor Schicht­be­ginn wieder ver­lassen hatte.

In einem Kün­di­gungs­schutz­pro­zess besteht grund­sätz­lich kein Ver­wer­tungs­verbot von Auf­zeich­nungen aus einer offenen Video­über­wa­chung, die vor­sätz­lich ver­trags­wid­riges Ver­halten des Arbeit­neh­mers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Über­wa­chungs­maß­nahme des Arbeit­ge­bers nicht in jeder Hin­sicht den Vor­gaben des Bun­des­da­ten­schutz­ge­setzes bzw. der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung ent­sprach.