Erneue­rung von Rauch­warn­mel­dern

Die Erneue­rung von Rauch­warn­mel­dern stellt anders als deren erst­ma­liger Einbau grund­sätz­lich keine Moder­ni­sie­rung dar, wenn mit ihr eine tech­ni­sche Ver­bes­se­rung oder sons­tige Auf­wer­tung nicht ver­bunden ist.

Der Ver­mieter ist auf­grund einer sol­chen Erneue­rungs­maß­nahme des­halb auch dann nicht zu einer Erhö­hung der Miete berech­tigt, wenn die zu einem frü­heren Zeit­punkt erfolgte erst­ma­lige Aus­stat­tung der Miet­woh­nung mit Rauch­warn­mel­dern weder zu einer zusätz­li­chen Belas­tung des Mie­ters mit Betriebs­kosten noch zu einer Miet­erhö­hung geführt hat.