Behörd­liche Nut­zungs­un­ter­sa­gung – außer­or­dent­liche Kün­di­gung eines Miet­ver­trags

Nach den Bestim­mungen des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) kann jede Ver­trags­partei das Miet­ver­hältnis aus wich­tigem Grund außer­or­dent­lich fristlos kün­digen. Ein wich­tiger Grund liegt u.a. dann vor, wenn dem Mieter der ver­trags­ge­mäße Gebrauch der Miet­sache ganz oder zum Teil nicht recht­zeitig gewährt oder wieder ent­zogen wird. Dies ist ins­be­son­dere beim Auf­treten eines Man­gels der Fall, wel­cher dem ver­trags­ge­mäßen Gebrauch der Miet­sache durch den Mieter ent­ge­gen­steht. Außer reinen Beschaf­fen­heits­feh­lern der Miet­sache können auch behörd­liche Beschrän­kungen und Gebrauchs­hin­der­nisse die Taug­lich­keit der Miet­sache zum ver­trags­ge­mäßen Gebrauch in einer Weise auf­heben oder min­dern, dass sie einen Mangel i.S. des BGB begründen.

Diesem Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts Dresden v. 27.3.2023 lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Im Jahr 2020 stellte das Bau­auf­sichtsamt der Stadt Dresden bei einer Brand­schutz­in­spek­tion fest, dass es an einem gewerb­lich ver­mie­teten Objekt brand­schutz­tech­ni­sche Mängel gab. Der Ver­mieter erhielt eine Mit­tei­lung von der Bau­auf­sicht und kün­digte an, eine Lösung für das brand­schutz­tech­ni­sche Pro­blem zu erar­beiten, unter­nahm jedoch keine ent­spre­chenden bau­li­chen Maß­nahmen. Da keine Abhilfe durch bau­liche Maß­nahmen erfolgte, ver­fügte die Bau­auf­sicht die Unter­sa­gung der Nut­zung der gemie­teten Räume. Dar­aufhin kün­digte der Mieter das Miet­ver­hältnis außer­or­dent­lich und fristlos, hilfs­weise ordent­lich zum 31.12.2021. Die Richter kamen zu dem Ent­schluss, dass die außer­or­dent­liche Kün­di­gung recht­mäßig war.