Miet­ver­trag – Schrift­form­erfor­dernis bei Ver­schie­bung von Fäl­lig­keits­ter­minen

Gemäß dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch ist es erfor­der­lich, dass ein Miet­ver­trag, der länger als ein Jahr dauern soll, schrift­lich abge­schlossen wird. Wenn dies nicht der Fall ist, gilt er für unbe­stimmte Zeit. Zur Wah­rung der Schrift­form ist es grund­sätz­lich erfor­der­lich, dass sich die wesent­li­chen Ver­trags­be­din­gungen – ins­be­son­dere Miet­ge­gen­stand, Miet­zins sowie Dauer und Par­teien des Miet­ver­hält­nisses – aus der Ver­trags­ur­kunde ergeben. Für Abän­de­rungen gelten die­selben Grund­sätze wie für den Ursprungs­ver­trag. Sie bedürfen des­halb eben­falls der Schrift­form, es sei denn, dass es sich um unwe­sent­liche Ände­rungen han­delt.

Soll die Fäl­lig­keit der Zah­lung der Net­to­miete und die Ver­schie­bung der Fäl­lig­keit der Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lung geän­dert werden, bedarf dieses eben­falls der Schrift­form.