Ent­gelt bei vom Arbeit­geber ange­ord­neter Qua­ran­täne

Ein Arbeit­geber kann zum Schutz seiner Beschäf­tigten vor einer Infek­tion mit dem Corona-Virus die Art und Weise der Arbeits­er­brin­gung regeln, und zwar auch mit der Folge, dass der­je­nige Arbeit­nehmer, der nicht bereit ist, seine Arbeits­leis­tung ent­spre­chend der Fest­le­gung zu erbringen, mit­telbar seinen Ent­gelt­an­spruch ver­liert.

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Berlin-Bran­den­burg ent­schie­denen Fall hatte ein Arbeit­geber über eine Mit­ar­bei­ter­in­for­ma­tion ange­ordnet, dass sich Arbeit­nehmer, die ihren Urlaub in einem Risi­ko­ge­biet ver­bringen, unver­züg­lich nach der Ein­reise auf direktem Weg in die eigene Woh­nung begeben und sich dort, für einen Zeit­raum von 14 Tagen nach der Ein­reise, ständig auf­halten müssen. Weiter stand in der Mit­tei­lung: Sie ver­lieren für die Zeit einer Qua­ran­täne, wie auch einer tat­säch­li­chen COVID-19-Erkan­kung ihre Lohn­fort­zah­lungs­an­sprüche.

Die Rege­lung ging zu weit. Die Anord­nung des Arbeit­ge­bers durch das Hygie­ne­kon­zept begründet anders als staat­lich ange­ord­nete Qua­ran­tä­ne­pflicht kein recht­li­ches Unver­mögen. Nach dem Wort­laut des Hygie­ne­kon­zepts „Rück­kehrer aus Risi­ko­ge­bieten bleiben 14 Tage zu Hause“ ist kein reines Betre­tungs­verbot des Betriebs, son­dern mit einer Pflicht, „zu Hause zu bleiben“, eine Qua­ran­tä­ne­pflicht ange­ordnet, für die der Arbeit­geber ersicht­lich keine Rege­lungs­kom­pe­tenz hatte.