Kein Wett­be­werbs­verbot von Gesell­schaf­tern einer GbR

Grund­sätz­lich unter­liegen Gesell­schafter von Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaften (GmbH & Co. KG, oHG, KG) sowie Partner einer Part­ner­schafts­ge­sell­schaft einem gesetz­li­chen Wett­be­werbs­verbot. Es bedarf dazu keiner wei­teren ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung. Dieses all­ge­meine Verbot für Gesell­schafter einer OHG, mit der Gesell­schaft in Wett­be­werb zu treten, gilt aller­dings nicht für die Gesell­schafter einer GbR, ent­schieden die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Mün­chen (OLG).

Das OLG ist der Auf­fas­sung, dass einer GbR Unter­las­sungs­an­sprüche gegen ihre Wett­be­werb trei­benden Gesell­schafter unter dem Gesichts­punkt der Geschäfts­chan­cen­lehre zustehen können. Eine schlichte Kon­kur­renz­tä­tig­keit eines Gesell­schaf­ters genügt nicht zur Begrün­dung eines Unter­las­sungs­an­spruchs. Ein zur Geschäfts­füh­rung befugter Gesell­schafter darf aber nicht Geschäfts­chancen aus dem Geschäfts­be­reich der Gesell­schaft an sich ziehen, die der Gesell­schaft auf­grund bestimmter Umstände bereits zuge­ordnet sind, etwa wenn der Gesell­schafter auf Seiten der Gesell­schaft bereits Ver­trags­ver­hand­lungen geführt hat.