Keine Kür­zung des Heim­ent­gelts bei coro­nabe­dingten Besuchs- und Aus­gangs­be­schrän­kungen

Der Bun­des­ge­richtshof hat am 28.4.2022 über die Frage ent­schieden, ob Bewohner einer sta­tio­nären Pfle­ge­ein­rich­tung wegen Besuchs- und Aus­gangs­be­schrän­kungen, die im Rahmen der Bekämp­fung der COVID-19-Pan­demie hoheit­lich ange­ordnet wurden, zu einer Kür­zung des Heim­ent­gelts berech­tigt sind.

Nach dem Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­ge­setz in Ver­bin­dung mit dem Pfle­ge­ver­trag war die Ein­rich­tung ver­pflichtet, dem Ver­trags­partner (Heim­be­wohner) ein bestimmtes Zimmer als Wohn­raum zu über­lassen sowie die ver­trag­lich ver­ein­barten Pflege- und Betreu­ungs­leis­tungen nach dem all­ge­mein aner­kannten Stand fach­li­cher Erkennt­nisse zu erbringen. Diese den Schwer­punkt des Pfle­ge­ver­trags bil­denden Kern­leis­tungen konnten trotz pan­de­mie­be­dingt hoheit­lich ange­ord­neter Besuchs- und Aus­gangs­be­schrän­kungen wei­terhin in vollem Umfang erbracht werden. Eine Ent­gelt­kür­zung wegen Nicht- oder Schlecht­leis­tung scheidet daher von vorn­herein aus. Es kommt aber auch keine Her­ab­set­zung des Heim­ent­gelts wegen Stö­rung der Geschäfts­grund­lage in Betracht, da sich durch die Besuchs- und Aus­gangs­be­schrän­kungen die Geschäfts­grund­lage für den bestehenden Pfle­ge­ver­trag nicht schwer­wie­gend geän­dert hatte.