Kein Schmer­zens­geld für Qua­ran­täne

In den letzten beiden Jahren wurde viel­fach Qua­ran­täne für Bürger ange­ordnet, die Kon­takt zu Coro­na­in­fi­zierten Per­sonen hatten, auch wenn bei ihnen selbst keine Krank­heits­sym­ptome vor­lagen.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (OLG) am 30.3.2022 ent­schie­denen Fall hatte ein Land­kreis zunächst für eine Mutter, deren unmit­tel­bare Arbeits­kol­legin ein posi­tives PCR-Test­ergebnis erhalten hatte, Qua­ran­täne ange­ordnet, nach einem posi­tiven PCR-Test der Mutter auch für den Vater und die beiden Kinder. Die Familie begehrte später Schmer­zens­geld. Sie argu­men­tierte, dass es für die Qua­ran­täne-Anord­nung keine gül­tige Rechts­grund­lage gab, die PCR-Methode zudem unge­eignet war und die Qua­ran­täne unter anderem zu sozialen Ein­schrän­kungen und psy­chi­schen Belas­tungen geführt hatte. In einem zweiten Fall vor dem OLG argu­men­tierte eine Leh­rerin ähn­lich.

Die Richter des OLG wiesen in beiden Fällen darauf hin, dass es sich bei einer Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung nicht um eine Frei­heits­ent­zie­hung, son­dern nur um eine Frei­heits­be­schrän­kung han­delte. Diese recht­mä­ßige Maß­nahme ver­langte den Betrof­fenen ein zwar spür­bares, ange­sichts der schwer­wie­genden Gefahren für die Gesell­schaft ins­ge­samt aber gering­fü­giges Opfer zugunsten der Gemein­schaft ab, das ohnehin weder unter Aus­gleichs- noch unter Genug­tu­ungs­aspekten einen Schmer­zens­geld­an­spruch recht­fer­tigen kann.