In seinem Urteil vom 18.6.2019 kam der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Entscheidung,
  dass Banken seit dem Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 in
  ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen
  und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen dürfen.
  Dem Kunden muss auch keine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und
  Barauszahlungen eingeräumt werden (sog. Freipostenregelung). Im Rechtsverkehr
  mit Verbrauchern kann aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle
  unterliegen.
Anmerkung: Der BGH wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nur
  solche Kosten umlagefähig sind, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels
  (hier Barzahlung) entstehen (sog. transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten,
  wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte,
  deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind dagegen
  nicht umlagefähig.

