Ent­schä­di­gung wegen Ver­ei­te­lung einer gebuchten Kreuz­fahrt

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 29.5.2018 ent­schie­denen Fall ver­langte ein Ehe­paar auf­grund einer von einem Rei­se­ver­an­stalter kurz­fristig abge­sagten Reise (Kari­bik­kreuz­fahrt) von diesem die Rück­erstat­tung des Rei­se­preises, die Erstat­tung der Mehr­kosten der Ersatz­reise und Scha­dens­er­satz wegen ver­taner Urlaubs­zeit in Höhe des vollen Rei­se­preises (hier: ca. 5.000 €). Als Ersatz hatte das Ehe­paar eine Reise mit einem Miet­wagen durch Flo­rida unter­nommen.

Die BGH-Richter kamen jedoch zu dem Ent­schluss, dass bei einer aus­ge­fal­lenen Reise nicht stets eine Ent­schä­di­gung in Höhe des vollen Rei­se­preises als ange­messen anzu­sehen ist. Wird dagegen die Reise wegen Män­geln der Leis­tung des Ver­an­stal­ters so erheb­lich beein­träch­tigt, dass der Erfolg der Reise (nahezu) voll­ständig ver­fehlt wurde, ist regel­mäßig eine Ent­schä­di­gung in Höhe des vollen Rei­se­preises ange­messen.

Die Beein­träch­ti­gung kann bei groben Män­geln der Rei­se­leis­tung erheb­lich größer sein, als wenn die Rei­se­leis­tung bei einer Ver­ei­te­lung der Reise über­haupt nicht erbracht wird. Da maß­geb­lich auf den dem Rei­senden durch die Ver­ei­te­lung der Reise ent­gan­genen Nutzen abzu­stellen ist, ist es für die Höhe der Ent­schä­di­gung auch uner­heb­lich, wie der Rei­sende im Falle einer ver­ei­telten Reise die vor­ge­se­hene Rei­se­zeit ver­bracht hat.

Im ent­schie­denen Fall war die Ent­schä­di­gung mit etwa 73 % des Rei­se­preises zu bemessen. Mit dem völ­ligen Aus­fall der Reise wurden zwar die Erwar­tungen der Rei­senden ent­täuscht, sie konnten aber damit über ihre Zeit frei ver­fügen.