Erb­schaft­steuer bei Hin­zu­erben von Dop­pel­haus­hälften

Soweit der Ehe­gatte oder die Nach­kommen nicht sowieso schon in dem Haus­halt des Erb­las­sers gelebt haben, können sie dessen selbst­ge­nutztes Haus steu­er­frei erben, wenn sie es nach dem Tod unmit­telbar selbst bewohnen oder Vor­be­rei­tungen treffen, dieses mög­lichst zeitnah beziehen zu können.

In einem vom Bun­des­fi­nanzhof (BFH) am 6.5.2021 ent­schie­denen Fall erbte ein Steu­er­pflich­tiger von seinem Vater ein Dop­pel­haus. In der einen Hälfte wohnte der Erb­lasser, in der anderen Hälfte der erbende Sohn mit seiner Familie. Nach dem Erb­fall nahm der Sohn umfang­reiche Bau­ar­beiten an dem Haus vor, sodass es anschlie­ßend als ein­heit­liche Woh­nung von ihm und seiner Familie genutzt wurde. Das Finanzamt ver­sagte die Erb­schafts­steu­er­be­freiung, da sich der Einzug zeit­lich zu stark ver­zö­gert habe.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist ent­schei­dend, dass das hin­zu­er­wor­bene Objekt unver­züg­lich durch den Erben selbst bewohnt wird. Sollte dies nicht mög­lich sein, so muss erkennbar sein, dass von Anfang an die Absicht bestand, es selbst nutzen zu wollen, selbst wenn sich der Einzug durch Bau­maß­nahmen oder Ähn­li­chem ver­zö­gert. Grund­sätz­lich ist eine Ver­zö­ge­rung von 6 Monaten aber noch ange­messen.