Gewinne aus Krypto­wäh­rungs­geschäf­ten sind steu­er­pflichtig

Gewinne aus der Ver­äu­ße­rung von Kryp­to­wäh­rungen sind steu­er­pflichtig. Zu diesem Schluss kommt das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg in einem Urteil vom 11.6.2021.

In seiner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung wies ein Steu­er­pflich­tiger Gewinne aus dem Handel mit Kryp­to­wäh­rungen aus. Der Handel wurde durch seinen Sohn treu­hän­de­risch aus­ge­führt. Der Steu­er­pflich­tige kaufte sich in das Port­folio seines Sohnes ein, die Betei­li­gungs­quoten waren dabei klar gere­gelt. Das zustän­dige Finanzamt (FA) berück­sich­tigte die Gewinne als Ein­künfte aus pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäften, wogegen der Steu­er­pflich­tige Ein­spruch ein­legte, da aus seiner Sicht kein „anderes Wirt­schaftsgut“ und somit auch kein Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft vor­liegt.

Nach Auf­fas­sung des FG sind solche Gewinne sehr wohl sons­tige Ein­künfte aus pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäften, da Kryp­to­wäh­rungen zu den imma­te­ri­ellen Wirt­schafts­gü­tern zählen. Der steu­er­recht­liche Begriff des Wirt­schafts­guts umfasst „sämt­liche ver­mö­gens­werten Vor­teile, deren Erlan­gung sich der Steu­er­pflich­tige etwas kosten lässt“, „die einer selbst­stän­digen Bewer­tung zugäng­lich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vor­teil einen greif­baren Wert sehen würde“.  Die Revi­sion zum Bun­des­fi­nanzhof wurde zuge­lassen.