Erhe­bung der Umsatz­steuer für eine Fast­food-Filiale

Steht einer Fast­food-Filiale ein gemein­schaft­lich genutzter Ver­zehr­be­reich zur Ver­fü­gung, in dem die Kunden die dort ver­kauften Speisen und Getränke zu sich nehmen können, ist für die Filiale der all­ge­meine Umsatz­steu­er­satz zu Grunde zu legen. Zu dieser Ent­schei­dung kam das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf (FG) in einem Urteil vom 4.9.2019.

Im ent­schie­denen Fall ver­kaufte eine Steu­er­pflich­tige in einem Ein­kaufs­zen­trum vor­ge­fer­tigte Speisen in Ein­weg­ver­pa­ckungen über den Tresen. Allen Mie­tern des Zen­trums und dessen Kunden stand ein gemeinsam genutzter Sitz- und Ver­zehr­be­reich zur Ver­fü­gung. Das FG ver­trat daher die Auf­fas­sung, dass der Gemein­schafts­be­reich, für den die Mieter die Kosten gemein­schaft­lich trugen, den Kunden der Fast­food-Filiale den Ver­zehr von Speisen an Ort und Stelle ermög­li­chen. Somit sind die Umsätze der Filiale dem Regel­steu­er­satz zu unter­werfen. Der Bun­des­fi­nanzhof bestä­tigte die Auf­fas­sung des FG mit Urteil vom 26.8.2021 ver­wies die Sache aber zur wei­teren Klä­rung an das FG zurück.

Das FG habe dabei nicht hin­rei­chend auf die maß­geb­liche Sicht­weise des Durch­schnitts­ver­brau­chers abge­stellt. Für die Annahme einer sons­tigen Leis­tung – die dem regu­lären Umsatz­steu­er­satz unter­liegt – genügt die Aus­gabe von Speisen auf einem Tablett, wenn es typi­scher­weise dazu dient, dem Kunden zu ermög­li­chen, die von ihm erwor­benen Speisen zu einem Ver­zehrort in der Nähe (hier dem Food-Court) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitz­mög­lich­keit zu ver­zehren.