Erb­schaft­steu­er­be­freiung für ein Fami­li­en­heim

Mit Schreiben vom 9.2.2022 äußern sich die obersten Finanz­be­hörden der Länder zur Vor­aus­set­zung einer Steu­er­be­freiung bei zwin­genden, an einer Selbst­nut­zung zu eigenen Wohn­zwe­cken hin­dernden Gründen.

Eine Erb­schaft­steu­er­be­freiung für den Erwerb eines Fami­li­en­heims fällt mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit grund­sätz­lich weg, wenn der Erwerber das Fami­li­en­heim inner­halb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohn­zwe­cken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwin­genden Gründen an einer Selbst­nut­zung zu eigenen Wohn­zwe­cken gehin­dert.

Das setzt voraus, dass objektiv zwin­gende Gründe dafür vor­liegen. Ein objektiv zwin­gender Grund liegt z. B. vor, wenn ein Fami­li­en­heim inner­halb des Zehn­jah­res­zeit­raums auf­grund höherer Gewalt (z. B. durch Hoch­wasser, Stark­regen, Unwetter, Sturm, Brand, Explo­sion) zer­stört und seine tat­säch­liche Selbst­nut­zung dadurch beendet wird. In diesen Fällen ent­fällt die Steu­er­be­freiung nicht rück­wir­kend.

Der Erwerber ist nicht zum Wie­der­aufbau des Fami­li­en­heims ver­pflichtet, da eine wei­tere Selbst­nut­zung der ursprüng­lich vom Erb­lasser bis zum Erb­fall zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzten Woh­nung auf­grund der Zer­stö­rung nicht mehr mög­lich ist. Die zehn­jäh­rige Selbst­nut­zungs­frist und die damit ein­her­ge­hende Über­wa­chung enden mit dem Zeit­punkt der Zer­stö­rung des ursprüng­li­chen Fami­li­en­heims.

Eine zeit­weise Unbe­wohn­bar­keit auf­grund höherer Gewalt, z. B. für den Zeit­raum einer Sanie­rung oder auf­grund eines behörd­lich ange­ord­neten Nut­zungs­ver­bots, kann zu einer tat­säch­li­chen Unter­bre­chung der Nut­zung zu eigenen Wohn­zwe­cken führen. Dies ist unschäd­lich, wenn der Erwerber des Fami­li­en­heims „unver­züg­lich“ nach der Wie­der­her­stel­lung der Bewohn­bar­keit des Fami­li­en­heims die Nut­zung zu eigenen Wohn­zwe­cken wieder auf­nimmt und bis zum Ablauf des Zehn­jah­res­zeit­raums ausübt. Es liegt dann keine Auf­gabe der Selbst­nut­zung durch län­geren Leer­stand vor.