Umlage der Grund­steuer auf Mieter

Unab­hängig davon, ob es sich um einen gewerb­li­chen oder pri­vaten Mieter han­delt, können bestimmte Kosten des Ver­mie­ters auf den Mieter umge­legt werden, welche dieser durch die Neben­kosten zahlt. Wäh­rend aber die gezahlte Miete bei Pri­vat­per­sonen zu der eigenen Ver­mö­gens­sphäre gehört, ist die Miet­zah­lung bei Unter­neh­mern als Betriebs­aus­gabe anzu­setzen. Diese ist ein­schließ­lich der Neben­kosten auch bei der Gewer­be­steu­er­be­rech­nung zu berück­sich­tigen, ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof (BFH).

In einem vom BFH am 2.2.2022 ent­schie­denen Fall mie­tete ein Gewer­be­trei­bender ein Büro­ge­bäude für seine Firma an. Laut dem Miet­ver­trag hatte er neben wei­teren Kosten auch die anfal­lende Grund­steuer zu zahlen. Das Finanzamt berück­sich­tigte die Zah­lungen der Grund­steuer als Bestand­teil der Miete. Damit ist der Betrag auch bei der Gewer­be­steu­er­be­rech­nung zu berück­sich­tigen. Ein Achtel der im Ver­an­la­gungs­zeit­raum getä­tigten Miet­zah­lungen für die Nut­zung unbe­weg­li­cher Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens ist dem Gewinn bei der Gewer­be­steu­er­be­rech­nung hin­zu­zu­rechnen, sofern die Auf­wen­dungen den Gewinn vorher gemin­dert haben. 

Der BFH stimmte dem Ansatz des Finanz­amtes zu. Unter den Miet­auf­wen­dungen sind nicht nur die reinen Miet­zah­lungen zu ver­stehen, son­dern auch umge­legte Kosten, wie hier die Grund­steuer. Eine Hin­zu­rech­nung bei der Gewer­be­steu­er­be­rech­nung ist dem­nach vor­zu­nehmen. Nicht in Ord­nung wäre es dagegen, wenn diese Hin­zu­rech­nung ver­min­dert wird, indem der Mieter Auf­wen­dungen des Ver­mie­ters über­nimmt und dieser dafür nur einen ver­min­derten Miet­zins erhält.