Erleich­te­rung für Unter­nehmen bei der Offen­le­gung

Noch immer haben Unter­nehmen mit den Folgen der Corona-Pan­demie zu kämpfen. Zur Ent­las­tung der betrof­fenen Unter­nehmen hat nun das Bun­desamt für Justiz (BfJ) Erleich­te­rungen im Bereich der Offen- und Hin­ter­le­gungs­pflichten beschlossen.

Die Erleich­te­rung betrifft die Unter­nehmen, deren gesetz­liche Frist zur Offen­le­gung von Rech­nungs­un­ter­lagen für das Geschäfts­jahr mit dem Bilanz­stichtag 31. 12.2021 ein Jahr später am 31. 12.2022 endet. Vor dem 11.4.2023 wird das BfJ keine Ord­nungs­geld­ver­fahren gegen diese ein­leiten.

Dabei ist aller­dings zu beachten, dass die Unter­nehmer dadurch nicht von der Ver­pflich­tung zur Offen­le­gung ihrer Jah­res­ab­schlüsse frei­ge­stellt sind. Auch eine auto­ma­ti­sche Frist­ver­län­ge­rung liegt damit nicht vor. Bei der Maß­nahme geht es allein um eine Erleich­te­rung für die Unter­nehmen. Wei­tere Maß­nahmen sind zur­zeit nicht in Pla­nung. Auch die Ein­lei­tung neuer Voll­stre­ckungs­maß­nahmen wird unver­än­dert auf­ge­nommen.