Hin­zu­rech­nung eines Kir­chen­steuer-Erstat­tungs­­­über­hangs

Der Gesetz­geber hat gere­gelt, dass in dem Fall, wenn die erstat­teten Auf­wen­dungen die geleis­teten Auf­wen­dungen bei den Son­der­aus­gaben über­steigen und dadurch ein Erstat­tungs­über­hang ent­steht, der Erstat­tungs­über­hang mit anderen im Rahmen der jewei­ligen Nummer anzu­set­zenden Auf­wen­dungen zu ver­rechnen ist. Ein dann noch ver­blei­bender Erstat­tungs­über­hang ist dem Gesamt­be­trag der Ein­künfte hin­zu­zu­rechnen.

In Anleh­nung an diese Vor­schrift hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ein ent­schie­denes Urteil ver­öf­fent­licht. Ein Steu­er­pflich­tiger erwar­tete für 2009 ein­malig hohe Ein­künfte. Aller­dings blieben die erwar­teten Ein­künfte aus. Die geleis­tete Kir­chen­steu­er­vor­aus­zah­lung wirkte sich des­wegen bei den Son­der­aus­gaben nicht steu­er­min­dernd aus. Dies stand in 2012 end­gültig fest und hatte zur Folge, dass in 2012 eine hohe Kir­chen­steu­er­erstat­tung für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 und keine Kir­chen­steu­er­zah­lung erfolgte. In dem Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2012 wurde die Kir­chen­steu­er­erstat­tung als Erstat­tungs­über­hang dem Gesamt­be­trag der Ein­künfte hin­zu­ge­rechnet.

Der BFH führte dazu aus, dass ein Erstat­tungs­über­hang ledig­lich ein „Über­steigen“ der erstat­teten Auf­wen­dungen über die im Erstat­tungs­jahr geleis­teten Auf­wen­dungen erfor­dert, die auch 0 € betragen können. Ein Kir­chen­steuer-Erstat­tungs­über­hang liegt damit auch dann vor, wenn der Steu­er­pflich­tige im Ver­an­la­gungs­zeit­raum der Kir­chen­steu­er­erstat­tung keine Kir­chen­steuer gezahlt hat. Die Hin­zu­rech­nung findet auch dann statt, wenn sich die erstat­tete Zah­lung im Zah­lungs­jahr nicht steu­er­min­dernd aus­ge­wirkt hat.