EU-Zah­lungs­dienste­richt­linie PSD II in Kraft getreten

Die Zweite Zah­lungs­dienste­richt­linie der EU ist am 13.1.2018 in Kraft getreten.
Sie löst natio­nale Rechts­vor­schriften ab und sieht stren­gere Vor­schriften
für Kar­ten­zah­lungen im Internet vor. Sie soll den Wett­be­werb von Banken
und Finanz­dienst­leis­tern stärken. Hier die wich­tigsten Punkte im Über­blick:

  • Kos­ten­freie Kre­dit­kar­ten­zah­lungen: Händler dürfen keinen
    Auf­preis von Kunden ver­langen, wenn diese mit gän­gigen Karten, per Über­wei­sung
    und Last­schrift im Geschäft oder online bezahlen. Bis­lang musste es nur
    ein zumut­bares Zah­lungs­mittel geben, für das keine Kosten anfallen.
  • Gerin­gere Haf­tung für Bank­kunden: Beim Ein­satz der Bank- oder
    Kre­dit­karte oder beim Online­ban­king wird die Haf­tung auf maximal 50 €
    (bisher 150 €) beschränkt. Dies gilt, solange die Karte oder das
    Online­konto nicht gesperrt ist und kein Vor­satz oder grobe Fahr­läs­sig­keit
    von­seiten des Kunden vor­liegt. Künftig trägt immer die Bank oder
    der Zah­lungs­dienst­leister die Beweis­last. Bei nicht auto­ri­sierten Last­schriften
    haben Ver­brau­cher zudem ein bedin­gungs­loses Recht auf Erstat­tung des Betrags.
  • Mehr Wett­be­werb: Künftig können bank­fremde Finanz­dienst­leister
    – wie etwa Anbieter von Finanz-Apps – auf Kon­to­daten zugreifen. Bisher waren
    die Kunden durch das Bank­ge­heimnis grund­sätz­lich geschützt. Sie
    müssen einem Zugriff durch Dritt-anbieter aber immer vorher aus­drück­lich
    zustimmen. Dies können sie bei­spiels­weise durch die Wei­ter­gabe ihrer
    PIN an den Finanz­dienst­leister tun. Die Dritt­an­bieter müssen sich durch
    die Finanz­auf­sicht BaFin lizen­zieren lassen.
  • Trans­pa­renz bei vor­re­ser­vierten Kar­ten­zah­lungen: Der Kunde muss aus­drück­lich
    im Voraus zustimmen, wenn Unter­nehmen (wie etwa Hotels oder Auto­ver­mie­tungen)
    Geld­be­träge auf dem Bank­konto reser­vieren wollen. Erst dann ist die Bank
    berech­tigt, den Betrag auf dem Konto vor­über­ge­hend zu sperren.

Wei­terhin ist vor­ge­sehen, Ver­brau­cher besser vor Betrug und unbe­fugtem Zugriff
auf ihre Konten zu schützen. Dies soll durch eine starke Kun­den­au­then­ti­fi­zie­rung,
wie sie etwa bei Zah­lungs­vor­gängen ver­langt wird, gewähr­leistet werden.
Diese Form der Authen­ti­fi­zie­rung erfor­dert min­des­tens zwei Ele­mente der Kate­go­rien
Wissen (z. B. ein Pass­wort), Besitz (z. B. eine Giro­karte) und ein stän­diges
Merkmal des Kunden (z. B. ein Fin­ger­ab­druck). Diese Ände­rungen treten aber
vor­aus­sicht­lich erst Mitte 2019 in Kraft.