Geschenk­gut­scheine – mög­lichst zeitnah ein­lösen

Geschenk­gut­scheine werden häufig als Alter­na­tive zu einem „nor­malen”
Geschenk gewählt und ver­schenkt. In der Regel han­delt es sich bei den Gut­scheinen
um ent­gelt­liche Gut­scheine. Sie werden von einem Unter­nehmen gegen Geld erworben.
Der Gut­schein­in­haber kann vom aus­stel­lenden Händler die darauf ver­merkte
Dienst­leis­tung oder Ware ver­langen.

Dabei gilt zu beachten, dass ein Gut­schein ggf. einer Ein­lö­se­frist unter­liegt.
Diese ist in der Regel auf dem Gut­schein ver­merkt oder in den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen
zu finden. Sollte das nicht der Fall sein, gilt die gesetz­liche Ver­jäh­rungs­frist
von drei Jahren.
Die Angabe einer Ein­lö­se­frist ist erlaubt, aber unwirksam,
wenn sie zu knapp bemessen ist. So muss dem Gut­schein­in­haber aus­rei­chend Zeit
zum Ein­lösen gegeben werden. Nach der Recht­spre­chung sind Lauf­zeiten von
weniger als einem Jahr zu kurz und damit unwirksam.

Ein Name auf dem Gut­schein ist für die Ein­lö­sung uner­heb­lich, da
es einem Unter­nehmen in der Regel egal ist, wer den Gut­schein ein­löst.
Ein Gut­schein kann auch nicht aus­ge­zahlt werden, es sei denn, der Aus­steller
des Gut­scheins kann die Ware oder Dienst­leis­tung nicht mehr lie­fern.

Bitte beachten Sie! Sofern keine Befris­tung ver­merkt und die Ver­jäh­rungs­frist
von drei Jahren abge­laufen ist, muss der Anbieter weder den Gut­schein ein­lösen
noch den darauf ver­merkten Geld­wert abzüg­lich seines ent­gan­genen Gewinns
erstatten. Diese Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem
der Gut­schein erworben wurde.