Excel-Tabelle führt nicht zwin­gend zu Kas­sen­füh­rungs­män­geln

Um eine ord­nungs­ge­mäße Kas­sen­füh­rung zu gewähr­leisten, muss der Unter­nehmer einige Vor­aus­set­zungen erfüllen. Das Finanzamt muss davon aus­gehen können, dass sämt­liche Ein- und Aus­gaben erfasst wurden. Dies führt häufig zu Mei­nungs­ver­schie­den­heiten zwi­schen Finanzamt und Unter­nehmer. So war es auch in einem Fall über den nun das Finanz­ge­richt (FG) Münster mit Urteil vom 29.4.2021 ent­schieden hat.

Aus­löser war die Anwen­dung einer Excel-Tabelle durch eine Unter­neh­merin für ihre Kas­sen­füh­rung. Sie betrieb eine Gast­stätte und erfasste die Ein­nahmen mit­hilfe einer elek­tro­ni­schen Regis­trier­kasse. Sämt­liche Ein­nahmen wurden neben Aus­gaben und Bank­ein­zah­lungen in eine Excel-Tabelle ein­ge­tragen, wei­tere Kas­sen­be­richte wurden nicht erstellt.

Das Finanzamt bean­stan­dete diese Tabelle, die Buch­füh­rung kann nicht ord­nungs­gemäß sein, wenn sich die Angaben in einem Pro­gramm, wie z. B. Excel, jeder­zeit ändern lassen. Dagegen wendet die Unter­neh­merin ein, dass die Grund­lagen der Angaben, z. B. die Z‑Bons oder die Belege über EC-Kar­ten­zah­lungen, aber nicht abän­derbar seien.

Das FG kam zu dem Ent­schluss, dass auf­grund der elek­tro­ni­schen Regis­trier­kasse als Kas­sen­auf­zeich­nung eine geord­nete Ablage der Belege aus­reicht, wobei eine zusätz­liche Excel-Tabelle nicht schadet. Da die Unter­neh­merin bei Son­der­ver­an­stal­tungen aber eine offene Laden­kasse nutzte und – hierbei – keinen not­wen­digen täg­li­chen Kas­sen­be­richt erstellte, kann das Finanzamt – an dieser Stelle – von einer nicht ord­nungs­ge­mäßen Kas­sen­füh­rung aus­gehen und kann – inso­weit – Hin­zu­schät­zungen vor­nehmen.