Nach­weis einer fast aus­schließ­lich betrieb­li­chen Nut­zung bei Pkw

Für die Bil­dung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags (IAB) darf das ange­schaffte bzw. her­ge­stellte Wirt­schaftsgut nicht mehr als 10 % privat genutzt werden. Han­delt es sich bei dem Wirt­schaftsgut um einen Pkw, so muss detail­liert nach­ge­wiesen werden, wie hoch der Anteil der pri­vaten Nut­zungen ist. Findet die Berech­nung dieser durch die 1-%-Regelung statt, so darf der IAB nicht gewährt werden, da die 1-%-Regelung von einer Pri­vat­nut­zung von ca. 20 % aus­geht, womit also keine fast aus­schließ­lich betrieb­liche Nut­zung mehr vor­liegt.

In einem Fall aus der Praxis bil­dete ein Unter­nehmer einen IAB für einen Pkw, kaufte diesen anschlie­ßend auch und ermit­telte den Nut­zungs­an­teil nach Fahr­ten­buch­me­thode. Das Finanzamt stellte bei einer Prü­fung jedoch fest, dass dieses nicht ord­nungs­gemäß war und erkannte den so ermit­telten Anteil nicht an. Statt­dessen wurde nun die 1-%-Regelung ange­wandt, wes­halb der IAB nach­träg­lich ver­sagt wurde.

Der Bun­des­fi­nanzhof ent­schied dazu, dass bei einem feh­ler­haften Fahr­ten­buch auch alter­na­tive Auf­zeich­nungen vor­ge­legt werden können, die nach­weisen, dass ein betrieb­li­cher Nut­zungs­an­teil von min­des­tens 90 % vor­liegt. Dieser Nach­weis muss plau­sibel dar­ge­legt werden können. Das Fahr­ten­buch muss jedoch ins­ge­samt noch stimmig und lückenlos sein.