Trans­pa­ren­z­­re­gister- und Finanz­informationsgesetz vom Bun­desrat bestä­tigt

Der Bun­desrat hat am 25.6.2021 das sog. Trans­pa­renz­re­gister- und Finanz­in­for­ma­ti­ons­ge­setz zur Bekämp­fung von Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung beschlossen. Es soll im Wesent­li­chen am 1.1.2022 in Kraft treten. Einige Vor­schriften erhalten bereits ab dem Tag nach der Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt Gül­tig­keit.

Das Gesetz regelt die Umwand­lung des deut­schen Trans­pa­renz­re­gis­ters von einem Auf­fang­re­gister, das zumeist auf andere Register wie das Handels‑, Genos­sen­schafts- oder Part­ner­schafts­re­gister ver­wies, in ein Voll­re­gister, in das Gesell­schaften ver­pflich­tend wirt­schaft­lich Berech­tigte ein­zu­tragen haben. Für einen Groß­teil der deut­schen Gesell­schaften besteht im Trans­pa­renz­re­gister selbst noch kein struk­tu­rierter Daten­satz in einem ein­heit­li­chen Daten­format.

Um auf­de­cken zu können, welche natür­li­chen Per­sonen hinter inter­na­tional ver­schach­telten Unter­neh­mens­struk­turen stehen, sollen die euro­päi­schen Trans­pa­renz­re­gister ver­netzt werden.

Bitte beachten Sie!
Die Mel­de­fristen zum neuen Trans­pa­renz­re­gister für Unter­nehmen mit bis­he­riger Mit­tei­lungs­fik­tion sind je nach Rechts­form gestaf­felt vor­ge­sehen: AGs, SEs und KGaA bis 31.3.2022; GmbH, Genos­sen­schaft, Part­ner­schaft bis 30.6.2022 und alle anderen Fälle bis 31.12.2022.