Fahrt­kosten eines Teil­zeit­stu­die­renden zwi­schen Woh­nung und Stu­di­enort

Der Kläger war Teil­zeit­stu­dent an einer Fern­uni­ver­sität und nicht erwerbs­tätig. Das Finanzamt sah das Stu­dium den­noch als Voll­zeit­stu­dium an und berück­sich­tigte die Fahrt­kosten nur mit der Ent­fer­nungs­pau­schale und nicht für jeden gefah­renen Kilo­meter.

Das Finanz­ge­richt und auch der Bun­des­fi­nanzhof urteilten jedoch, dass es sich nicht um ein Voll­zeit­stu­dium han­delte. Daher durfte der Kläger die tat­säch­li­chen Fahrt­kosten (0,30?€/km für Hin- und Rückweg) als Wer­bungs­kosten ansetzen.

Ein Voll­zeit­stu­dium liegt dem­nach nur dann vor, wenn das Stu­dium laut Stu­di­en­ord­nung so aus­ge­staltet ist, dass es den Stu­die­renden zeit­lich voll bean­sprucht, ver­gleichbar mit einer Voll­zeit­be­schäf­ti­gung von ca. 40 Wochen­stunden. Ein Stu­dium in Teil­zeit mit z.B. ca. 20 Wochen­stunden, auch wenn keine Erwerbs­tä­tig­keit nebenher erfolgt, gilt nicht als Voll­zeit­stu­dium im steu­er­recht­li­chen Sinne.

Ent­schei­dend für die steu­er­liche Behand­lung ist somit nicht, ob der Stu­die­rende erwerbs­tätig ist, son­dern allein der zeit­liche Auf­wand laut Stu­di­en­ord­nung.