Fal­sche Angaben im Unter­halts­ver­fahren – Ver­lust des Unter­halts­an­spruchs

Nach einer Tren­nung kann der bedürf­tige Ehe­gatte Unter­halt vom ehe­ma­ligen
Partner ver­langen, wenn dieser über mehr Ein­kommen als der andere ver­fügt.
Kommt es zu Streit hier­über, ent­scheidet das Fami­li­en­ge­richt.

Das Gericht kann aber auch einem eigent­lich Berech­tigten Unter­halt ver­sagen,
wenn er im Pro­zess nicht die Wahr­heit sagt und eigenes Ein­kommen ver­schweigt.
Über einen sol­chen Fall hatte das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (OLG) zu
ent­scheiden.

Im ent­schie­denen Fall nahm die Ehe­frau nach der Tren­nung einen Minijob an.
Sie ver­langte Tren­nungs­un­ter­halt von ihrem Mann, ver­schwieg aber, dass sie eigene,
wenn auch geringe, Ein­künfte hatte. Auf den Hin­weis des Gerichts, dass
nicht plau­sibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Ver­wandte würden
ihr Geld leihen, das sie aber zurück­zahlen müsse. Der Ehe­mann hatte
indes inzwi­schen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nach­ging. Er wies im
Pro­zess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre
Angaben kor­ri­gieren.

Das OLG ver­neinte einen Unter­halts­an­spruch der eigent­lich unter­halts­be­rech­tigten
Frau. Vor Gericht ist man zur Wahr­heit ver­pflichtet. Hinzu kommt, dass das unter­halts­recht­liche
Ver­hältnis zwi­schen Ehe­leuten in beson­derem Maße durch die Grund­sätze
von Treu und Glauben beherrscht wird. Eine Inan­spruch­nahme des Mannes trotz
der fal­schen Angabe wäre daher grob unbillig.