Fami­li­en­heim­fahrten bei Zuzah­lung an den Arbeit­geber keine Wer­bungs­kosten

Zu den ansatz­fä­higen Wer­bungs­kosten gehören auch Auf­wen­dungen, die dem Steu­er­pflich­tigen wegen einer dop­pelten Haus­halts­füh­rung ent­stehen, vor­aus­ge­setzt, diese sind beruf­lich ver­an­lasst. Der Steu­er­pflich­tige kann dabei für jede Woche eine sog. Fami­li­en­heim­fahrt gel­tend machen für die Wege zwi­schen erster Tätig­keits­stätte und Ort des eigenen Haus­standes.

Diese Rege­lung findet aber keine Anwen­dung, wenn der Steu­er­pflich­tige dafür einen ihm im Rahmen einer Ein­kunftsart über­las­senen Pkw nutzt. In diesen Fällen wird grund­sätz­lich auf den Ansatz eines geld­werten Vor­teils in Form eines Zuschlags für eine wöchent­liche Heim­fahrt ver­zichtet. Durch den zusätz­li­chen Ansatz von Wer­bungs­kosten für diese Fahrten würden die Steu­er­pflich­tigen dop­pelt begüns­tigt werden, sodass ein Wer­bungs­kos­ten­abzug nicht geneh­migt wird.

Der BFH ent­schied nun, dass ein Wer­bungs­kos­ten­abzug auch dann nicht mög­lich ist, wenn der Arbeit­nehmer den über­las­senen Pkw auch für pri­vate Zwecke nutzen darf und hierfür ein Nut­zungs­ent­gelt leisten oder indi­vi­du­elle Kosten in Zusam­men­hang mit dem Pkw tragen muss. Die von dem Arbeit­nehmer getra­genen Auf­wen­dungen min­dern dagegen jedoch den Vor­teil aus der Über­las­sung des Dienst­wa­gens.