Gewerb­liche Ein­künfte bei Sport­ler­tä­tig­keit

Ein Gewer­be­be­trieb liegt vor, wenn keine Ein­künfte aus selbst­stän­diger Tätig­keit oder aus Land- und Forst­wirt­schaft vor­liegen und die pri­vate Ver­mö­gens­sphäre über­schritten wird. Es han­delt sich zudem um eine selbst­ständig aus­ge­übte Tätig­keit, die mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht unter­nommen wird und eine Betei­li­gung am all­ge­meinen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr dar­stellt. Bei der Abgren­zung zu anderen Ein­kunfts­arten kommt es auf das Gesamt­bild der Ver­hält­nisse an und ob meh­rere Tätig­keiten nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung als ein­heit­liche Tätig­keit anzu­sehen sind.

Basie­rend auf diesen Grund­sätzen hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) eine Ent­schei­dung über die Zuge­hö­rig­keit zu gewerb­li­chen Ein­künften bei Sport­ler­tä­tig­keiten ver­öf­fent­licht. Ein Steu­er­pflich­tiger erzielte aus seiner Sport­ler­tä­tig­keit Ein­künfte aus Gewer­be­be­trieb. Zusätz­lich gab er in den Steu­er­erklä­rungen noch sons­tige Ein­künfte aus Zah­lungen der Deut­schen Sport­hil­fe­stif­tung, Kad­er­för­de­rung und anderen Prä­mien an, denen er Wer­bungs­kosten gegen­über­stellte. Das Finanzamt qua­li­fi­zierte diese Ein­nahmen zu gewerb­li­chen Ein­künften um.

Dies erfolgte zu Recht, wie der BFH ent­schied. Die Zah­lungen der Deut­schen Sport­hil­fe­stif­tung stellen Ein­künfte aus dem bereits vor­lie­genden Gewer­be­be­trieb als Sportler dar. Durch die Tätig­keit als Pro­fi­sportler liegt ein untrenn­barer Zusam­men­hang zwi­schen den Ein­nahmen vor, sodass von einem ein­heit­li­chen Betrieb aus­ge­gangen werden muss. Die Zah­lungen der Sport­för­de­rung stellen dabei Betriebs­ein­nahmen dar, ein pau­scha­lierter Ansatz von Betriebs­aus­gaben für sport­be­dingte Auf­wen­dungen in glei­cher Höhe darf dabei nicht gel­tend gemacht werden.