Flug­an­nul­lie­rung – Recht auf zeit­lich fle­xible Umbu­chung

Die Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung (Flug­gast­rech­teVO) räumt dem Flug­gast im Falle der Annul­lie­rung eines Fluges die Wahl ein zwi­schen einer voll­stän­digen Erstat­tung der Flug­schein­kosten oder einer ander­wei­tigen Beför­de­rung zum End­ziel unter ver­gleich­baren Rei­se­be­din­gungen zum frü­hest­mög­li­chen oder – vor­be­halt­lich ver­füg­barer Plätze – zu einem spä­teren Zeit­punkt. Einen Auf­schlag hierfür dürfen die Flug­ge­sell­schaften nicht ver­langen.

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 27.6.2023 ent­schie­denen Fall annul­lierte eine Flug­ge­sell­schaft Flüge wegen der Corona-Pan­demie. Die Betrof­fenen wählten gemäß ihrer Rechte nach der Flug­gast­rech­teVO eine Ersatz­be­för­de­rung und wünschten eine Umbu­chung zu einem spä­teren Zeit­punkt im Ver­lauf des Jahres bzw. im Fol­ge­jahr. Einen kos­ten­losen Ersatz­flug ohne unmit­tel­barem zeit­li­chen Zusam­men­hang zur ursprüng­li­chen Rei­se­pla­nung lehnte die Flug­ge­sell­schaft jedoch ab.

Zu Unrecht, wie der BGH ent­schied. Das Recht auf eine ander­wei­tige Beför­de­rung zu einem spä­teren Zeit­punkt nach der Flug­gast­rech­teVO setzt nicht voraus, dass die gewünschte Ersatz­be­för­de­rung in zeit­li­chem Zusam­men­hang mit dem ursprüng­lich vor­ge­se­henen Flug steht. Die BGH-Richter führten weiter aus, dass ein Anspruch auf ander­wei­tige Beför­de­rung zu einem vom Flug­gast gewählten Zeit­punkt auch nicht als unzu­mut­bare Belas­tung ange­sehen werden kann, wenn das Luft­fahrt­un­ter­nehmen die Plätze auf dem betref­fenden Flug wegen sai­so­naler oder sons­tiger Beson­der­heiten zu einem höheren Preis anbieten möchte.