Eigene Infor­ma­ti­ons­pflicht des Rei­senden über typi­sche Wet­ter­be­din­gungen

Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main (OLG) hat mit einem Beschluss klar­ge­stellt, dass ein Rei­sender sich grund­sätz­lich selbst über all­ge­mein zugäng­liche Quellen über die kli­ma­ti­schen Bedin­gungen des Rei­se­ziels infor­mieren kann und muss. Den Rei­se­ver­an­stalter trifft keine Auf­klä­rungs­pflicht.

In dem Fall aus der Praxis hatte eine Frau für sich und ihren Partner eine exklu­sive Ecuador-Pri­vat­rund­reise für Mitte bis Ende Dezember 2021 für rund 18.000 € gebucht. Wegen zahl­rei­cher behaup­teter Mängel, u.a. wit­te­rungs­be­dingter Beein­träch­ti­gungen, eines aus­ge­fal­lenen Aus­flugs und Lärm­be­läs­ti­gungen, ver­langte sie nun Min­de­rung des Rei­se­preises in Höhe von gut 6.000 € vom Rei­se­ver­an­stalter.

Der Ver­an­stalter einer Reise haftet grund­sätz­lich nicht für „die im Ziel­ge­biet herr­schenden Wet­ter­ver­hält­nisse und kli­ma­ti­schen Gege­ben­heiten“, so die OLG-Richter. Er war auch nicht ver­pflichtet, die Urlau­berin vor Abschluss des Rei­se­ver­trags über die im Rei­se­monat Dezember in Ecuador übli­cher­weise zu erwar­tenden Wit­te­rungs­be­ein­träch­ti­gungen auf­zu­klären und auf Regen­zeiten hin­zu­weisen. Eine gestei­gerte Infor­ma­ti­ons­pflicht besteht nur hin­sicht­lich der Umstände, bei denen der Rei­sende über ein Infor­ma­ti­ons­de­fizit ver­fügt. Das war hier nicht der Fall.