Ver­kehrs­si­che­rung bei erkenn­baren Uneben­heiten im Außen­be­reich der Ter­rasse einer Gast­stätte

Bei erkenn­baren Uneben­heiten im Außen­be­reich der Ter­rasse einer Gast­stätte han­delt sich nicht um eine Ver­let­zung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht. Der Besu­cher einer im Außen­be­reich einer Gast­stätte lie­genden Ter­rasse, deren Belag einen rus­ti­kalen, medi­ter­ranen Ein­druck ver­mit­telt, kann nicht mit einer voll­ständig ebenen Fläche rechnen. Der Gast­wirt ist nicht ver­pflichtet, einen gänz­lich gefahr­freien Zustand der Ter­rasse her­zu­stellen. Gäste müssten ihren Gang den erkenn­baren Bedin­gungen der Ört­lich­keiten anpassen. Zu dieser Ent­schei­dung kamen die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt am Main.