Umkleide‑, Rei­ni­gungs- und Wege­zeiten als Arbeits­zeit

Umkleide- und die Rei­ni­gungs­zeiten, aber auch die inner­be­trieb­li­chen Wege­zeiten sind als „Arbeits­zeit“ zu werten und daher zu ver­güten, wenn diese als „fremd­nützig“ zu bewerten sind. Sie also auf Anwei­sung und im Inter­esse des Arbeit­ge­bers erfolgen.

Die gesetz­liche Ver­gü­tungs­pflicht des Arbeit­ge­bers knüpft an die Leis­tung wei­sungs­ge­bun­dener Arbeit an. Zur Arbeits­leis­tung zählt nicht nur die eigent­liche Tätig­keit, son­dern jede vom Arbeit­geber ver­langte sons­tige Tätig­keit oder Maß­nahme, die mit der eigent­li­chen Tätig­keit oder der Art und Weise ihrer Erbrin­gung unmit­telbar zusam­men­hängt. Hierzu gehört auch das vom Arbeit­geber ange­ord­nete Umkleiden im Betrieb. In einem sol­chen Fall macht der Arbeit­geber mit seiner Wei­sung das Umkleiden und das Zurück­legen des Weges von der Umkleide- zur Arbeits­stelle zur arbeits­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung. Die Not­wen­dig­keit des An- und Able­gens der Dienst­klei­dung und der damit ver­bun­dene Zeit­auf­wand des Arbeit­neh­mers beruhen auf der Anwei­sung des Arbeit­ge­bers zum Tragen der Dienst­klei­dung wäh­rend der Arbeits­zeit. Daher schuldet der Arbeit­geber Ver­gü­tung für die durch den Arbeit­nehmer hierfür im Betrieb auf­ge­wen­dete Zeit.

Ob Kör­per­rei­ni­gungs­zeiten auch als Arbeits­zeit anzu­sehen sind, ist höchst­rich­ter­lich bisher noch nicht geklärt. Im Sinne der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zu den Umklei­de­zeiten kommt es darauf an, ob die Zeit zum – ggf. auch nur teil­weisen – Rei­nigen des Kör­pers über­wie­gend oder aus­schließ­lich fremd­nützig ist und nicht nur dazu dient, dass der Arbeit­nehmer sauber nach Hause kommt. Die Fremd­nüt­zig­keit ist zu ver­neinen, wenn es um Kör­per­rei­ni­gungs­zeit geht, die übli­cher­weise im Pri­vat­leben dazu dient, die übliche Ent­wick­lung von Ver­un­rei­ni­gung, Schweiß und Kör­per­ge­ruch im Laufe eines Tages zu besei­tigen. Sie ist dagegen zu bejahen, wenn es um Kör­per­rei­ni­gungs­zeit geht, die auf­ge­wendet werden muss, weil die Ver­un­rei­ni­gung des Kör­pers deut­lich über das Maß hin­aus­geht, das übli­cher­weise im Pri­vat­leben anfällt.

Inner­be­trieb­liche Wege­zeit von der Umkleide zum Arbeits­platz zu Beginn der Arbeit und zurück nach der Arbeit ist ver­gü­tungs­pflich­tige Arbeits­zeit, wenn der Arbeit­geber das Umkleiden nicht am Arbeits­platz ermög­licht, son­dern dafür eine vom Arbeits­platz getrennte Umklei­de­stelle ein­richtet, die der Arbeit­nehmer zwin­gend benutzen muss.

Anmer­kung: Gegen das Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nürn­berg wurde Revi­sion beim Bun­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­legt.