Kün­di­gung wegen pri­vatem Tanken – Ver­stoß gegen Dienst­wa­gen­richt­linie

Die pri­vate Nut­zung einer Tank­karte ent­gegen den Rege­lungen einer Dienst­wa­gen­richt­linie kann eine außer­or­dent­liche Kün­di­gung ohne vor­he­rige Abmah­nung recht­fer­tigen.

Dieser Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts v. 29.3.2023 lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Einem Ver­triebs­mit­ar­beiter wurde von seinem Arbeit­geber ein Dienst­wagen für Kun­den­be­suche zur Ver­fü­gung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Ent­spre­chend der Dienst­kar­ten­richt­linie trug der Arbeit­geber u.a. die Lea­sing­kosten, die Ver­si­che­rung und die lau­fenden Betriebs­kosten (Kraft­stoff, Öl). Der Arbeit­geber hän­digte dem Mit­ar­beiter zum Betanken des Dienst­wa­gens Tank­karten aus. Neben seinem Dienst­wagen betankte der Beschäf­tigte aber auch seine pri­vaten Fahr­zeuge. Dar­aufhin kün­digte der Arbeit­geber das Arbeits­ver­hältnis außer­or­dent­lich. Der Beschäf­tigte hielt die Kün­di­gung dagegen für unwirksam. Vor Gericht hatte er jedoch keinen Erfolg.