Stel­lung eines Nach­mie­ters – trotzdem kein Recht auf vor­zei­tige Miet­ver­trags­kün­di­gung

Viele Miet­ver­träge beinhalten Kün­di­gungs­aus­schlüsse oder es han­delt sich bei dem Miet­ver­trag um einen Zeit­miet­ver­trag. Im Laufe des Miet­ver­hält­nisses können sich jedoch Gründe ergeben, warum ein Mieter vor­zeitig aus seiner Woh­nung aus­ziehen (z.B. Ver­än­de­rung der Lebens­um­stände) und die gesetz­liche Kün­di­gungs­frist oder eine ver­ein­barte Miet­zeit nicht ein­halten möchte. Auf die Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­fristen kann der Ver­mieter in der Regel aller­dings bestehen. Einen Rechts­an­spruch auf die vor­zei­tige Been­di­gung des Miet­ver­trags bei der Stel­lung eines Nach­mie­ters haben Mieter nicht – außer es ist im Miet­ver­trag ver­ein­bart. Grund­sätz­lich darf sich der Ver­mieter seinen neuen Mieter und damit neuen Ver­trags­partner selbst aus­su­chen.

Gesetz­lich ist die Kün­di­gung spä­tes­tens am dritten Werktag eines Kalen­der­mo­nats zum Ablauf des über­nächsten Monats zulässig. Vor Ablauf dieser Kün­di­gungs­frist muss sich der Ver­mieter keinen anderen Mieter suchen und hat somit einen Anspruch auf die Miet­zah­lungen des „alten“ Mie­ters bis zum Ende der Miet­zeit.