Unter­ver­mie­tung einer Ein­zim­mer­woh­nung

Ent­steht für den Mieter nach Abschluss des Miet­ver­trags ein berech­tigtes Inter­esse, einen Teil des Wohn­raums einem Dritten zum Gebrauch zu über­lassen (Unter­ver­mie­tung), so kann er von dem Ver­mieter die Erlaubnis hierzu ver­langen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wich­tiger Grund vor­liegt, der Wohn­raum über­mäßig belegt würde oder dem Ver­mieter die Über­las­sung aus sons­tigen Gründen nicht zuge­mutet werden kann.

Der Bun­des­ge­richtshof hatte in der Ver­gan­gen­heit bereits zu Woh­nungen mit meh­reren Zim­mern ent­schieden, dass die o.g. Vor­schrift weder quan­ti­ta­tive Vor­gaben hin­sicht­lich des beim Mieter ver­blei­benden Anteils des Wohn­raums noch qua­li­ta­tive Anfor­de­rungen an die wei­tere Nut­zung durch den Mieter auf­stellt. Von einer Über­las­sung eines Teils des Wohn­raums an einen Dritten ist daher regel­mäßig bereits dann aus­zu­gehen, wenn der Mieter die Kon­trolle an dem Wohn­raum nicht voll­ständig auf­gibt.

Danach kann ein Anspruch des Mie­ters gegen den Ver­mieter auf Gestat­tung der Gebrauchs­über­las­sung an einen Dritten grund­sätz­lich auch bei einer Ein­zim­mer­woh­nung gegeben sein.