Ver­gü­tung für Nut­zung gemein­samer Immo­bilie wäh­rend Tren­nung

Leben die Ehe­gatten von­ein­ander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehe­gatte ver­langen, dass ihm der andere die Ehe­woh­nung oder einen Teil zur allei­nigen Benut­zung über­lässt, soweit dies auch unter Berück­sich­ti­gung der Belange des anderen Ehe­gatten not­wendig ist, um eine unan­ge­mes­sene Härte zu ver­meiden. Vom nut­zungs­be­rech­tigten Ehe­gatten kann der andere Ehe­gatte eine Ver­gü­tung für die Nut­zung ver­langen. Diese muss aller­dings fair und ange­messen sein, also der Bil­lig­keit ent­spre­chen.

Bei der Bemes­sung der Nut­zungs­ver­gü­tung sind im Rahmen der Bil­lig­keits­prü­fung alle Gesamt­um­stände des Ein­zel­falls maß­geb­lich. Die Bil­lig­keits­ab­wä­gung ist nicht nach streng rech­ne­ri­schen Maß­stäben vor­zu­nehmen, son­dern es ist eine wer­tende Betrach­tung und Gewich­tung der ein­zelnen Umstände geboten, ent­schieden die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Stutt­gart am 13.7.2023.

Grund­sätz­lich ent­spricht es jeden­falls nach Ablauf des Tren­nungs­jahres der Bil­lig­keit, wenn der in der im gemein­samen Eigentum der Ehe­gatten ste­henden Ehe­woh­nung ver­blei­bende Ehe­gatte eine Nut­zungs­ver­gü­tung in Höhe der Hälfte des objek­tiven Miet­wertes der Immo­bilie bezahlt. Wei­tere Bil­lig­keits­kri­te­rien, wie ins­be­son­dere die Leis­tungs­fä­hig­keit des in der Woh­nung ver­blie­benen Ehe­gatten und die Ein­kom­mens­ver­hält­nisse des anderen Ehe­gatten, können die zu leis­tende Nut­zungs­ent­schä­di­gung min­dern oder ganz ent­fallen lassen.