Flug­reise – Annul­lie­rung einer Teil­strecke

In einem vom Bun­des­ge­richtshof am 18.4.2023 ent­schie­denen Fall buchten Flug­gäste über ein Rei­se­büro meh­rere Flug­ti­ckets (Gesamt­preis 4.881 €). Sie ver­fügten über eine bestä­tigte ein­heit­liche Buchung für Hin­flüge von Mün­chen über Madrid und Bogotá nach Quito sowie für Rück­flüge von Quito über Bogotá nach Mün­chen. Ein Luft­fahrt­un­ter­nehmen annul­lierte den Hin­flug nach Madrid. Die Flug­gäste ver­langten die voll­stän­dige Erstat­tung der Kosten für die Hin- und Rück­flüge. Die Flug­ge­sell­schaft leis­tete jedoch keine Zah­lung.

Die BGH-Richter ent­schieden zugunsten der Flug­gäste. „Der auf­grund einer Annul­lie­rung bestehende Anspruch auf Erstat­tung der Flug­schein­kosten nach der Flug­gast­rechts­ver­ord­nung umfasst sowohl die Kosten des Hin­flugs als auch die Kosten des Rück­flugs, wenn Hin- und Rück­flug Gegen­stand einer ein­heit­li­chen Buchung sind, über die ein ein­ziger Flug­schein aus­ge­stellt worden ist“, so die Richter.

Sie führten weiter aus, dass sich der Erstat­tungs­an­spruch auf die Flug­schein­kosten nach dem Preis richtet, zu dem der Flug­schein erworben wurde, und zwar für nicht zurück­ge­legte Rei­se­ab­schnitte sowie für bereits zurück­ge­legte Rei­se­ab­schnitte, wenn der Flug im Hin­blick auf den ursprüng­li­chen Rei­se­plan des Flug­gastes zwecklos geworden ist.