Abbe­ru­fung eines GmbH-Geschäfts­füh­rers – Ver­stoß gegen Treue­pflicht

Ein wich­tiger Grund zur Abbe­ru­fung eines GmbH-Geschäfts­füh­rers nach dem GmbHG ist gegeben, wenn der wei­tere Ver­bleib des Geschäfts­füh­rers in seinem Amt der Gesell­schaft und den Gesell­schaf­tern bei Wür­di­gung aller Umstände sowie unter Berück­sich­ti­gung der betrof­fenen Inter­essen nicht länger zuge­mutet werden kann.

Dabei kommt es weder beim Geschäfts­führer zwin­gend darauf an, ob dieser pflicht­widrig oder gar schuld­haft gehan­delt hat, noch muss die Gesell­schaft not­wen­di­ger­weise einen Schaden erlitten haben. Aus­rei­chend ist viel­mehr auch ein tief­grei­fendes Zer­würfnis bzw. eine nach­hal­tige Zer­stö­rung des Ver­trau­ens­ver­hält­nisses zwi­schen den Betei­ligten.

Macht sich der Geschäfts­führer einer GmbH in einem länger anhal­tenden Gesell­schaf­ter­streit zum ein­sei­tigen Für­spre­cher eines der an dem Streit betei­ligten Gesell­schafter, kann dies seine Abbe­ru­fung aus wich­tigem Grund recht­fer­tigen.