Corona – keine Zah­lungs­pflicht für reser­vierte Hotel­zimmer bei Unter­sa­gung
von Hotel­über­nach­tungen

Sind Hotel­über­nach­tungen zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken auf­grund einer Virus-Pan­demie behörd­lich ver­boten, ent­fällt die Zah­lungs­pflicht für reser­vierte Hotel­zimmer, weil die Unter­brin­gung von Gästen recht­lich unmög­lich wird.

Dieser Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Köln lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Im Oktober 2019 hatte ein Bus­rei­se­ver­an­stalter in einem Hotel meh­rere Zimmer für März und Sep­tember 2020 gebucht und zahlte dafür im Voraus ca. 8.400 €. Die zustän­digen Behörden erließen wegen der Corona-Pan­demie ein Verbot für tou­ris­ti­sche Hotel­über­nach­tungen. Der Rei­se­ver­an­stalter ver­langte dar­aufhin seine Anzah­lung zurück. Die Hotel­be­trei­berin wei­gerte sich jedoch.

Der Rei­se­ver­an­stalter hat einen Anspruch auf Rück­zah­lung der Anzah­lung, weil die ver­trag­liche Leis­tungs­pflicht der Hotel­be­trei­berin – die Unter­brin­gung von Tou­risten – wegen des behörd­li­chen Ver­bots recht­lich unmög­lich wurde.

Anmer­kung: Die Revi­sion beim Bun­des­ge­richtshof wurde zuge­lassen.