Lohn­fort­zah­lung – AU nach arbeit­ge­ber­sei­tiger Kün­di­gung

Der Beweis­wert einer AU-Beschei­ni­gung kann grund­sätz­lich auch dadurch erschüt­tert werden, dass der Arbeit­nehmer sich im Falle des Erhalts einer arbeit­ge­ber­sei­tigen Kün­di­gung unmit­telbar zeit­lich nach­fol­gend – „post­wen­dend“ – krank­meldet bzw. eine AU-Beschei­ni­gung ein­reicht.

Das gilt ins­be­son­dere dann, wenn lückenlos der gesamte Zeit­raum der Kün­di­gungs­frist – auch durch meh­rere AU-Beschei­ni­gungen – abge­deckt wird.

Meldet sich zunächst der Arbeit­nehmer krank und erhält erst dann eine arbeit­ge­ber­sei­tige Kün­di­gung, fehlt es an dem für die Erschüt­te­rung des Beweis­wertes der AU-Beschei­ni­gung not­wen­digen Kau­sal­zu­sam­men­hang.

Allein die Tat­sache, dass ein Arbeit­nehmer bis zur Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nisses arbeits­un­fähig krank­ge­schrieben ist, am unmit­telbar dar­auf­fol­genden Tag gesundet und bei einem anderen Arbeit­geber zu arbeiten beginnt, erschüt­tert in der Regel ohne Hin­zu­treten wei­terer Umstände den Beweis­wert von AU-Beschei­ni­gungen nicht.

Gelingt es dem Arbeit­geber, den Beweis­wert der ärzt­li­chen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung zu erschüt­tern, ist es Sache des Arbeit­neh­mers, kon­krete Tat­sa­chen dar­zu­legen und im Bestrei­ten­sfall Beweise vor­zu­legen, die den Schluss auf eine bestehende Erkran­kung zulassen. Hierzu ist sub­stan­ti­ierter Vor­trag z. B. dazu erfor­der­lich, welche Krank­heiten vor­ge­legen haben, welche gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kungen bestanden haben und welche Ver­hal­tens­maß­re­geln oder Medi­ka­mente ärzt­lich ver­ordnet wurden.

Für eine evtl. recht­mä­ßige Ein­stel­lung der Lohn­fort­zah­lung ist also auch die zeit­liche Abfolge zu beachten.

Anmer­kung: Die Revi­sion beim Bun­des­ar­beits­ge­richt wurde zuge­lassen.