Leih­ar­beit – gerin­gere Ent­loh­nung mög­lich

Von dem Grund­satz, dass Leih­ar­beit­nehmer für die Dauer einer Über­las­sung Anspruch auf glei­ches Arbeits­ent­gelt wie ver­gleich­bare Stamm­ar­beit­nehmer des Ent­lei­hers haben („equal pay“), kann ein Tarif­ver­trag „nach unten“ mit der Folge abwei­chen, dass der Ver­leiher dem Leih­ar­beit­nehmer nur die nied­ri­gere tarif­liche Ver­gü­tung zahlen muss.

Eine solche Schlech­ter­stel­lung lässt eine euro­päi­sche Richt­linie aus­drück­lich zu, sofern dies unter „Ach­tung des Gesamt­schutzes der Leih­ar­beit­nehmer“ erfolgt. Dazu müssen nach der Vor­gabe des Euro­päi­schen Gerichts­hofs Aus­gleichs­vor­teile eine Neu­tra­li­sie­rung der Ungleich­be­hand­lung ermög­li­chen. Ein mög­li­cher Aus­gleichs­vor­teil kann sowohl bei unbe­fris­teten als auch befris­teten Leih­ar­beits­ver­hält­nissen die Fort­zah­lung des Ent­gelts auch in ver­leih­freien Zeiten sein. So sieht in Deutsch­land der für Leih­ar­beiter gül­tige Tarif­ver­trag als auch das Gesetz eine Lohn­fort­zah­lung in ver­leih­freien Zeiten vor.

Das Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz stellt für den Bereich der Leih­ar­beit zwin­gend sicher, dass Ver­leiher das Wirt­schafts- und Betriebs­ri­siko für ver­leih­freie Zeiten unein­ge­schränkt tragen müssen.