Kein Unfall­schutz bei einem Fir­men­lauf

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Berlin-Bran­den­burg (LSG) hat in seinem Urteil v. 21.3.2023 ent­schieden, dass eine Arbeit­neh­merin nicht als Beschäf­tigte unter dem Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung steht, wenn sie bei einem sog. Fir­men­lauf stürzt und sich dabei ver­letzt.

Dieser Sach­ver­halt lag den LSG-Rich­tern zur Ent­schei­dung vor: Eine Arbeit­neh­merin nahm im Mai 2019 als Inline­ska­terin gemeinsam mit anderen Mit­ar­bei­tenden ihres Unter­neh­mens an einem Fir­men­lauf teil. Bei dem Fir­men­lauf han­delte es sich um eine von einem Ber­liner Sport­verein orga­ni­sierte Ver­an­stal­tung. Die Frau kam nach dem Start auf der Ska­ter­strecke auf nassem Unter­grund ins Rut­schen, stürzte und brach sich das rechte Hand­ge­lenk. Die Unfall­kasse lehnte es ab, diesen Vor­fall als Arbeits­un­fall anzu­er­kennen.

In ihrer Begrün­dung führten die Richter aus, dass zum einen kein Betriebs­sport vorlag, der eine gewisse Regel­mä­ßig­keit und das Ziel gesund­heit­li­chen Aus­gleichs vor­aus­setzt. Der Fir­men­lauf finde nur einmal jähr­lich statt und habe, auch wenn es sich um keinen Hoch­leis­tungs­sport han­dele, den Cha­rakter eines Wett­streits. Zum anderen habe es sich bei dem Fir­men­lauf auch nicht um eine betrieb­liche Gemein­schafts­ver­an­stal­tung gehan­delt. Der Fir­men­lauf stand als Groß­ver­an­stal­tung mit anschlie­ßender Party vielen anderen Unter­nehmen und Ein­zel­be­wer­bern offen und hatte daher eher den Cha­rakter eines Volks­festes.