Marder im Dach­stuhl bei Haus­ver­kauf?

Beim Ver­kauf eines Hauses schließen die Par­teien häufig eine Haf­tung des Ver­käu­fers für Mängel aus. So steht es in den meisten Kauf­ver­trägen. Schließ­lich hat der Käufer das Objekt meist auch ganz genau ange­sehen. Nicht aus­schließen darf man aller­dings nach dem Gesetz solche Mängel, die der Ver­käufer arg­listig ver­schwiegen hat. Ob ein sol­ches arg­lis­tiges Ver­schweigen vor­liegt, wird häufig gericht­lich geklärt.

So hatte das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg in einem Fall zu ent­scheiden, in dem eine Käu­ferin sechs Monate nach dem Kauf das Haus reno­vierte und dabei Schäden an der Wär­me­däm­mung am Dach fest­stellte, die auf Mar­der­be­fall schließen ließen. Sie legte ein Gut­achten vor, aus dem sich ergab, dass in der Ver­gan­gen­heit meh­rere Marder auf dem Dach­boden gelebt hatten, was zu erheb­li­cher Geräusch­ent­wick­lung und Kotan­samm­lung sowie Schäden in der Däm­mung geführt hatte. Sie ver­langte von dem Ver­käufer Scha­dens­er­satz. Der Ver­käufer wies eine Haf­tung zurück, da ihm von einem Mar­der­be­fall nichts bekannt war.

Das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg ent­schied, dass hier eine Haf­tung des Ver­käu­fers nicht bestand. Die Käu­ferin konnte nicht beweisen, dass der Ver­käufer einen akuten Mar­der­be­fall arg­listig ver­schwiegen hatte.