Erlö­schen einer Erben­ge­mein­schaft unum­kehrbar

Das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen (OLG) hatte sich mit der Frage zu beschäf­tigen, ob eine Erben­ge­mein­schaft wieder auf­leben oder neu begründet werden kann, wenn alle Erb­teile auf einen Mit­erben über­tragen wurden.

Die OLG-Richter ent­schieden, dass eine Mit­er­ben­ge­mein­schaft bei Anteils­er­werb durch einen Mit­erben beendet ist, sodass bei einer Über­tra­gung aller Erb­teile auf eine Person die Erben­ge­mein­schaft erlischt. Es steht dann nicht mehr in der Macht der Erben, die Gesamt­hand­sge­mein­schaft ver­trag­lich durch Rück­über­tra­gung der aus­ein­an­der­ge­setzten Gegen­stände wieder zu begründen, auch nicht durch Aus­übung eines ver­ein­barten Rechts zum Rück­tritt vom Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­trag.

Auch bei Nich­tig­keit der zugrun­de­lie­genden Ver­ein­ba­rung kann eine durch wirk­same Über­tra­gung aller Erb­an­teile auf einen Mit­erben auf­ge­löste Erben­ge­mein­schaft nicht im Wege einer Rück­ab­wick­lung wie­der­her­ge­stellt werden. Die wirksam been­dete Erben­ge­mein­schaft kann nicht wie­der­auf­leben oder neu begründet werden, auch nicht zum Zwecke der Rück­ab­wick­lung geschei­terter fehl­ge­schla­gener Geschäfte oder Ver­pflich­tungen.