AfA bei kür­zerer tat­säch­li­cher Nut­zungs­dauer

Das Bun­des­mi­nis­te­rium erließ am 22.2.2023 ein Schreiben über die Anwen­dung der Abset­zung für Abnut­zung (AfA) nach einer kür­zeren tat­säch­li­chen Nut­zungs­dauer. Es wird geklärt, wann bei Gebäuden eine kür­zere Nut­zungs­dauer vor­liegt und dadurch eine höhere AfA mög­lich ist. Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzu­wenden. Das Schreiben regelt die Anwen­dung aus Sicht der Finanz­ver­wal­tung und gibt betrof­fenen Steu­er­pflich­tigen und ihren Steu­er­be­ra­tern einen umfas­senden Über­blick über Beson­der­heiten und Ver­fah­rens­weisen bei dieser The­matik.

Grund­sätz­lich gibt der Gesetz­geber vor, welche Gebäude anhand wel­cher AfA-Sätze über wel­chen Zeit­raum abge­schrieben werden dürfen. Es kann aber auch sein, dass für ein Gebäude eine kür­zere tat­säch­liche Rest­nut­zungs­dauer vor­liegt. Diese muss der jewei­lige Steu­er­pflich­tige glaub­haft dar­legen können, es muss in dem Ein­zel­fall ein kon­kreter Grund vor­liegen. 

Der Bestim­mung der kür­zeren tat­säch­li­chen Nut­zungs­dauer ist eine an der größt­mög­li­chen Wahr­schein­lich­keit ori­en­tierte Schät­zung zugrunde zu legen. Bei der Glaub­haft­ma­chung der kür­zeren tat­säch­li­chen Nut­zungs­dauer sind die Steu­er­pflich­tigen in erhöhtem Maße zur Mit­wir­kung ver­pflichtet, weil die bei der Schät­zung zu berück­sich­ti­genden Fak­toren im Ein­fluss- und Wis­sens­be­reich der Steu­er­pflich­tigen liegen. 

Das Schreiben des BMF umfasst noch Aus­füh­rungen zu beson­deren Betriebs­ge­bäuden und bestimmten Gebäu­de­teilen sowie zu Gebäuden, bei denen die objek­tiven Umstände im Ein­zel­fall eine kür­zere tat­säch­liche Nut­zungs­dauer ver­muten lassen. 

Nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung sind fol­gende Kri­te­rien für die Schät­zung einer kür­zeren tat­säch­li­chen Nut­zungs­dauer maß­ge­bend:

a)    der tech­ni­sche Ver­schleiß
b)    die wirt­schaft­liche Ent­wer­tung und
c)    recht­liche Gege­ben­heiten, welche die Nut­zungs­dauer begrenzen können.

Als Nach­weis for­dert die Ver­wal­tung die Vor­lage eines öffent­lich bestellten und ver­ei­digten Sach­ver­stän­digen für die Bewer­tung von bebauten und unbe­bauten Grund­stü­cken oder von Per­sonen, die von einer nach DIN EN ISO/​IEC 17024 akkre­di­tierten Stelle als Sach­ver­stän­dige oder Gut­achter zer­ti­fi­ziert sind.