Ver­äu­ße­rung eines Ein­fa­mi­li­en­hauses nach Schei­dung

Dem Bun­des­fi­nanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem er ent­scheiden musste, ob ein steu­er­pflich­tiges pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft vor­liegt, wenn der seinen Mit­ei­gen­tums­an­teil ver­äu­ßernde Ehe­gatte nach der Tren­nung der Ehe­leute aus dem im Mit­ei­gentum ste­henden Wohn­haus aus­ge­zogen ist, der andere Ehe­gatte und das gemein­same Kind aber dort wohnen bleiben.

Ein Ehe­paar erwarb jeweils zur Hälfte ein Ein­fa­mi­li­en­haus und bewohnte dieses mit dem gemein­samen Kind. Nach einigen Jahren trennte sich das Paar, der Ehe­mann zog aus und es folgte die Schei­dung. Im Rahmen einer Schei­dungs­ver­ein­ba­rung (zwei Jahre nach Auszug des Ehe­manns) ver­äu­ßerte dieser seiner geschie­denen Ehe­frau seinen Mit­ei­gen­tums­an­teil. Obwohl der Ver­kauf inner­halb der Spe­ku­la­ti­ons­frist von zehn Jahren statt­fand, hielt er die Ver­äu­ße­rung für steu­er­frei, da seine Frau und das Kind in dem Ein­fa­mi­li­en­haus wohnen blieben und die Eigen­nut­zung damit anschei­nend nicht beendet wurde. 

Für den BFH lag dagegen ein pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft vor, wel­ches der Ein­kom­men­steuer zu unter­werfen ist, da der Ehe­mann seinen hälf­tigen Mit­ei­gen­tums­an­teil im Rahmen der Aus­ein­an­der­set­zung nach der Ehe­schei­dung an seine Ex-Frau ver­äu­ßert hat. 

Der Ehe­mann nutzte seinen Mit­ei­gen­tums­an­teil nach dem Auszug aus dem Fami­li­en­heim nicht mehr zu eigenen Wohn­zwe­cken, auch wenn der geschie­dene Ehe­partner und das gemein­same min­der­jäh­rige Kind wei­terhin dort wohnen. Eine das Vor­liegen eines pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfts aus­schlie­ßende Zwangs­lage lag im ent­schie­denen Fall nicht vor.