Zufluss von Bonus­zinsen aus Bau­spar­ver­trag

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) musste über einen Fall ent­scheiden, bei dem sich die Betei­ligten über den Zeit­punkt des Zuflusses von Bonus­zinsen aus einem Bau­spar­ver­trag einigen mussten.

Der Bau­spar­ver­trag wurde 1995 von einem Steu­er­pflich­tigen als „Ren­di­te­system“ abge­schlossen. Nach den all­ge­meinen Bedin­gungen für Bau­spar­ver­träge erhält er bei Ver­zicht auf das Bau­spar­dar­lehen einen Bonus. Dieser Bonus wird bei Aus­zah­lung des gesamten Bau­spar­gut­ha­bens fällig und dem Bau­sparer gut­ge­schrieben. Aller­dings ist eine Ver­fü­gung über den Bonus nur in Ver­bin­dung mit dem Gut­haben mög­lich. 

2013 wurde dem Steu­er­pflich­tigen das Bau­spar­gut­haben nebst Spar­zinsen und zusätz­lich der Bonus für den Ver­zicht des Bau­spar­dar­le­hens aus­ge­zahlt. Der Zufluss des Bonus ent­stand mit Erlan­gung der wirt­schaft­li­chen Ver­fü­gungs­macht, also mit Aus­zah­lung in 2013.

Bonus­zinsen aus einem Bau­spar­ver­trag fließen dem Steu­er­pflich­tigen nicht bereits mit dem jähr­li­chen Aus­weis der Zinsen auf einem von der Bau­spar­kasse geführten Bonus­konto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonus­zinsen aus­schließ­lich nach einem Ver­zicht auf das Bau­spar­dar­lehen ent­steht, die Bonus­zinsen erst bei Aus­zah­lung des Bau­spar­gut­ha­bens fällig werden und über sie nur in Ver­bin­dung mit dem Bau­spar­gut­haben ver­fügt werden kann. Die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rungen sind in sol­chen Fällen zu über­prüfen, um den Zufluss­zeit­punkt fest­stellen zu können.