Mie­ter­ab­fin­dungen als Wer­bungs­kosten

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ent­schied in seinem Urteil vom 20.9.2022 über die Zuge­hö­rig­keit einer Mie­ter­ab­fin­dung zu den anschaf­fungs­nahen Her­stel­lungs­kosten oder zu den Wer­bungs­kosten.

Ein Steu­er­pflich­tiger erwarb eine ver­mie­tete Immo­bilie. Um das Objekt umfang­reich reno­vieren zu können, wurden Abfin­dungen an die bis­he­rigen Mieter gezahlt, damit diese der Been­di­gung der Miet­ver­träge zustimmen. So war die Reno­vie­rung ein­fa­cher durch­zu­führen. Die Steu­er­pflich­tigen gaben die gezahlten Mie­ter­ab­fin­dungen als sofort abzieh­bare Wer­bungs­kosten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung an. Das Finanzamt dagegen ging von nach­träg­li­chen Her­stel­lungs­kosten aus, da die Abfin­dungen im engen sach­li­chen Zusam­men­hang mit den Bau­maß­nahmen standen.

In seiner Ent­schei­dung führt der BFH aus, dass sich der Anwen­dungs­be­reich für nach­träg­li­chen Her­stel­lungs­kosten auf bau­liche Maß­nahmen an Ein­rich­tungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt und stützte damit die Auf­fas­sung der Steu­er­pflich­tigen. Auf­wen­dungen, die ledig­lich mit­ver­an­lasst sind, gehören nicht dazu. Mie­ter­ab­fin­dungen, die gezahlt werden, um die Miet­ver­träge vor­zeitig zu kün­digen und das Gebäude zu räumen, gehören des­halb nicht zu den anschaf­fungs­nahen Her­stel­lungs­kosten und können sofort als Wer­bungs­kosten abge­zogen werden.