In einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 31.5.2018
buchte eine Frau einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) mit Zwischenlandung
und Umsteigen in Casablanca (Marokko). Als sie sich in Casablanca am Flugsteig
der Maschine nach Agadir einfand, verweigerte die Fluggesellschaft die Beförderung
mit der Begründung, dass ihr Sitzplatz anderweitig vergeben worden sei.
Darufhin flog sie mit einer anderen Maschine der Airline und erreichte Agadir
vier Stunden später als ursprünglich vorgesehen. Sie begehrte eine
Ausgleichsleistung wegen dieser Verspätung.
Zwar gilt die Fluggastrechteverordnung nicht für Flüge, die vollständig
außerhalb der Europäischen Union erfolgen. Da die Flughäfen
von Casablanca und Agadir in Marokko liegen, hängt die Anwendbarkeit der
Verordnung davon ob, ob die beiden Flüge (Berlin – Casablanca und Casablanca
– Agadir), die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug
(mit Anschlussflug) mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat (Deutschland) anzusehen
oder ob sie getrennt zu betrachten sind. In diesem Fall fiele der Flug von Casablanca
nach Agadir nicht unter die Verordnung.
Der EuGH hat dazu entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch wegen großer
Verspätung eines Fluges auch bei Flügen mit Anschlussflügen in
einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU besteht. Ein Wechsel
des Flugzeugs bei der Zwischenlandung ändert nichts daran, dass zwei oder
mehr Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger
Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind.