Keine Män­gel­be­sei­ti­gung durch Archi­tekten

Die von einem Archi­tekten als All­ge­meine Geschäfts­be­din­gung gestellte
Ver­trags­be­stim­mung in einem Archi­tek­ten­ver­trag: „Wird der Archi­tekt wegen
eines Scha­dens am Bau­werk auf Scha­dens­er­satz in Geld in Anspruch genommen, kann
er vom Bau­herrn ver­langen, dass ihm die Besei­ti­gung des Scha­dens über­tragen
wird” ist unwirksam.

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs schuldet der Archi­tekt als Scha­dens­er­satz
wegen der von ihm zu ver­tre­tenden Pla­nungs- oder Über­wa­chungs­fehler, die
sich im Bau­werk bereits ver­wirk­licht haben, nicht die Besei­ti­gung dieser Mängel,
son­dern grund­sätz­lich Scha­dens­er­satz in Geld.

Hat der Archi­tekt die von ihm geschul­deten Pla­nungs- und Über­wa­chungs­leis­tungen
man­gel­haft erbracht und hat der Auf­trag­geber des­wegen das bei einem Dritten
in Auf­trag gege­bene Bau­werk nicht so erhalten wie als Ziel der vom Archi­tekten
geschul­deten Mit­wir­kung ver­ein­bart, ist das hier­durch geschützte Inter­esse
des Auf­trag­ge­bers an einer man­gel­freien Ent­ste­hung des Bau­werks ver­letzt.

Der Schaden des Auf­trag­ge­bers besteht darin, dass er für das ver­ein­barte
Archi­tek­ten­ho­norar im Ergebnis ein Bau­werk erhält, das hinter dem im Archi­tek­ten­ver­trag
als Ziel ver­ein­barten Bau­werk zurück­bleibt. Für den sich daraus erge­benden
Ver­mö­gens­nach­teil hat der Archi­tekt Scha­dens­er­satz in Geld zu leisten.